Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten der Beteiligten eines Versicherungsvertrages. Die wesentliche Rechtsgrundlage und Erkenntnisquelle für die jeweiligen Rechte und Pflichten der Versicherung und des Versicherungsnehmers sind im Regelfall die Versicherungsbedingungen (AVB), die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegen.

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Arten der Versicherung, nämlich der Schadenversicherung (z.B. Haftpflicht-, Hausrat-, Gebäudeversicherung) und der Summenversicherung (z.B. Lebens-, Unfall-, Krankengeldtageversicherung). Bei der Schadenversicherung verpflichtet sich der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles den beim Versicherungsnehmer eingetretenen Vermögensschaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages zu ersetzen. Der Schaden bildet dabei die Obergrenze der Ersatzpflicht, wobei sich der Versicherungsnehmer durch den Schaden nicht bereichern darf. Bei der Summenversicherung wird im Versicherungsfall eine im Voraus fixierte Geldleistung gezahlt, wobei es auf eine Bereicherung des Versicherungsnehmers nicht ankommt.

Wir beraten Sie vor dem Abschluss und den Gestaltungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen, damit Sie wirklich den begehrten Versicherungsschutz für bestimmte Sachen oder Bereiche erhalten.

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles bzw. Schadenfalles helfen wir Ihnen außergerichtlich und ggf. auch auf dem Klagewege bei der Regulierung Ihrer Ansprüche und der Durchsetzung des Versicherungsschutzes. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles empfiehlt es sich, frühzeitig eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da es im Versicherungsvertragsrecht kurze Fristen gibt, durch deren Ablauf schon der Anspruch auf Versicherungsschutz verloren gehen kann.

Häufiger Streitpunkt und Ärgernis für den Versicherten ist die gänzliche Ablehnung seiner Ansprüche bei oftmals jahrzehntelanger Zahlung von Versicherungsprämien. Mal geht es um angebliche Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit, mal um Ablehnung von Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt einer Gefahrerhöhung (z.B. Unfall mit einem „getunten“ Kfz/Motorrad) oder Obliegenheitsverletzungen, die aus der Nichtangabe/ Falschangabe des Versicherungsnehmers bei Antragstellung herrühren sollen (z.B. Nichtangabe von Vorerkrankungen im Bereich der Kranken/- Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung).

Oftmals werden angemeldete Ansprüche aber auch deshalb abgelehnt, weil angeblich kein „Versicherungsfall“ vorliegen soll (z.B. Gesundheitsschädigungen bei sportlicher Betätigung, Kreuzbandriss beim Fußball oder Bandscheibenvorfall beim Basketball).

Ausschlussfristen, vielfältige Rechtsprechung und Neuregelung des Versicherungs- vertragsgesetzes zum 01.01.2008 machen frühzeitige anwaltliche Hilfe unentbehrlich.

Rechtsanwalt Zabel und Rechtsanwalt Schaar werden für Sie u.a. in folgenden Bereichen tätig:

Frank Zabel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Johann Christoph Schaar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht