Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht betrifft zunächst die "klassischen" Bereiche der Schadenregulierung und des Verkehrsunfallrechts.

Fast jeder Kraftfahrzeugführer ist bereits an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen. Jeder Fahrzeughalter ist in Deutschland verpflichtet, sein Kraftfahrzeug bei einer Haftpflichtversicherung zu versichern. Wer im öffentlichen Verkehr ein Kfz führt, welches nicht haftpflichtversichert ist, macht sich gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) strafbar, wobei die Norm als Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.

Das ist auch interessengerecht, denn für den Fall, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet, steht dem jeweiligen Gläubiger stets ein solventer Haftpflichtversicherer gegenüber. Der Gläubiger muss demnach nicht mit Forderungsausfällen rechnen, sondern kann von einer Befriedigung seiner Ansprüche ausgehen.

Zunächst sollte man bei einem Verkehrsunfall, an dem man irgendwie beteiligt war, beachten, dass man die Polizei, auch bei Bagatellschäden, hinzu ruft, damit diese den Unfall aufnehmen kann. Man sollte grundsätzlich, auch wenn man den eigenen Beitrag als nicht maßgeblich erachtet, am Unfallort verweilen bis die Polizei eintrifft, bzw. die Personalien einem anderen Unfallbeteiligten mitteilen, bevor man die Unfallstelle verlässt, auch wenn man es eilig hat. Insofern läuft man nicht Gefahr, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu verursachen. Gegenüber den Polizeibeamten und anderen Unfallbeteiligten, sollte man keine Schuldeingeständnisse abgeben, sondern erst mal die Spurensicherung abwarten und sich von dem Schock erholen.

Es ist immer empfehlenswert, nach einem Unfall einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich mit dem zivil- und strafrechtlichen Verkehrsunfallrecht vertiefend beschäftigt. Werden bei einem VU Personen geschädigt, steht neben der Regulierung des Schadens zumeist noch ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Raum. Eine Vertretung der Interessen im Strafverfahren ist natürlich ebenfalls durch unsere Kanzlei gewährleistet. Sofern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese in den meisten Fällen die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes. Letztlich ist auf die Kostenübernahme der Rechtsanwaltsgebühren durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe des Grades des Verschuldens hinzuweisen. Jeder Geschädigte hat im Rahmen der Schadenregulierung das Recht, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen, um sich anwaltlich vertreten zu lassen. Diese Kosten sind als schadensersatzfähige Positionen von der Rechtsprechung anerkannt, und damit zu ersetzen.

Im Rahmen der Bearbeitung von verkehrsrechtlichen Mandaten, klären wir die Kostenübernahme bzgl. Ihrer Rechtschutzversicherung, sofern eine solche besteht. Des weiteren informieren wir Ihre Haftpflichtversicherung von dem Unfall, um der Meldungspflicht nachzukommen und beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, die entweder bei der Bußgeldstelle oder bei der Staatsanwaltschaft geführt wird. Parallel dazu wird die gegnerische Haftpflichtversicherung von dem VU in Kenntnis gesetzt und die Forderungen, die bestehen, bereits dem Grunde nach, geltend gemacht. Zu der Höhe des Schadens, der durch die Gegenseite übernommen werden muss, kann erst nach Gewährung der Akteneinsicht umfassend Stellung genommen werden, da erst dann alle maßgeblichen Fakten bekannt sind.
Darüber hinaus zählen wir zum Verkehrsrecht auch die Themenkomplexe Autokauf und Leasing sowie das Fahrerlaubnisrecht.

Unser Tipp:

Suchen Sie unmittelbar nach dem Unfall sofort kompetente anwaltliche Hilfe! Nur so lassen sich viele Fallstricke vermeiden.

Bedenken Sie: die nette Dame am Telefon (Sachbearbeiterin der gegnerischen Haftpflichtversicherung) steht im „Lager des Schädigers“ und wird Sie ganz bestimmt nicht über sämtliche Ihnen zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufklären!

Auch der Kfz-Meister Ihrer Vertrauenswerkstatt vertritt lediglich seine Interessen (Auftrag zur Fahrzeugreparatur + Vermietung von Ersatzfahrzeugen) und nicht die Ihren! Auch kann die Werkstatt nicht durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten Beweismittel ermitteln bzw. sichern.

Schließlich wird Ihre Vertrauenswerkstatt Sie auch nicht über die vielfältige Rechtsprechung zu überhöhten Mietwagentarifen beraten oder gar Ihre Ansprüche auf etwaiges Mitverschulden prüfen.

Fragen Sie sich daher ernsthaft: Welcher Kfz-Meister ist Rechtsanwalt bzw. welcher Rechtsanwalt kann Ihr Fahrzeug reparieren?

Zudem sind die Kosten anwaltlicher Hilfe grundsätzlich vom Schädiger als notwendige Schadensfolgekosten zu erstatten. Der Geschädigte darf sich daher nach der Rechtsprechung des BGH wegen der Komplexität der Schadensregulierung als auch aus Gründen der „Waffengleichheit“ eines verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwaltes bedienen!

Fachanwalt für Verkehrsrecht - RA Schaar

Johann Christoph Schaar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht - RA Zabel

Frank Zabel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Fachanwalt für Versicherungsrecht